AGB
Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Leistungsbedingungen der Archimedes Solutions GmbH
(Deutschland)
Stand: November 2006
§1 Vertragsgegenstand, Geltungsbereich, Vertragsschluss
(1) Die Archimedes Solutions GmbH („Auftragnehmer”) beliefert den Auftraggeber mit Messe- und Ausstellungssystemen (nachfolgend insgesamt auch als „Ware” oder „Liefergegenstand” bezeichnet). Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers richten sich an Unternehmen und erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Leistungsbedingungen („Vertragsbedingungen”). Der Auftraggeber bestätigt, dass er bei Abschluss des Vertrages mit dem Auftragnehmer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Diese Vertragsbedingungen haben auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen Gültigkeit, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(2) Umfang des Auftrags und Herstellungs- sowie Lieferzeiten ergeben sich im Zweifel aus dem schriftlichen Angebot des Auftragnehmers.
(3) Die Bestimmungen des Angebots bzw. der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers sowie dieser Vertragsbedingungen gelten auch für alle ggf. vorvertraglich erbrachten Leistungen des Auftragnehmers, die im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand stehen (insbesondere Beratungsleistungen im Vorfeld des Vertragsabschlusses).
(4) Mündliche, fernmündliche oder Angebote per Internet sind freibleibend und nur verbindlich, wenn eine schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers vorliegt. Schriftliche Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern in einem Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird. Für den Fall, dass der Auftragnehmer ein verbindliches Angebot erteilt, ist er für eine Dauer von sechs (6) Wochen an das Angebot gebunden.
(5) Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden durch die vorbehaltlose Annahme des Angebotes des Auftragnehmers durch den Auftraggeber und im Übrigen erst durch Bestätigung des Auftragnehmers in Schrift- bzw. Textform verbindlich.
§2 Vertragsdurchführung, Lieferung, Gefahrübergang
(1) Es ist dem Auftragnehmer gestattet, Leistungen nach diesem Vertrag insgesamt oder zum Teil an geeignete Dritte zu übertragen.
(2) Ist im Angebot kein Liefertermin ausdrücklich genannt, so wird der Liefertermin im Lauf der Vertragsdurchführung zwischen den Parteien einvernehmlich bestimmt.
(3) Alle Liefer- und Leistungstermine gelten unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Liefer- und Leistungstermine sind insbesondere dann unverbindlich, wenn eine Belieferung mit Beplankungen vereinbart ist, da die Belieferung von den Lagerbeständen der Beplankungshersteller abhängt und hierüber bei Vertragsabschluss keine verbindlichen Aussagen getroffen werden können.
(4) Der Versand erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers an den vereinbarten Bestimmungsort (Versendungskauf). Die Kosten der Versendung hat grundsätzlich der Auftraggeber zu tragen, es sei denn die Parteien haben schriftlich eine Lieferung „frei Haus” vereinbart.
(5) Verzögert sich der Versand der Waren aufgrund von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware sofort nach Empfang auf Transportschäden zu untersuchen. Offensichtliche Schäden an der Ware oder der Verpackung sind von dem Frachtführer oder dessen Erfüllungsgehilfen auf dem Frachtbrief zu bestätigen. Verdeckte Schäden sind dem Transportführer sowie dem Auftragnehmer binnen vierzehn (14) Tagen zu melden.
(7) Die Gefahr des zufälligen Untergangs trägt der Auftraggeber. Er ist verpflichtet, die Ware des Auftragnehmers sorgsam zu behandeln und in ausreichender Höhe zu versichern. Die Ansprüche gegen die Versicherung gelten bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Auftragnehmers als abgetreten.
(8) Fälle von höherer Gewalt oder außerhalb des Willens und/oder der Einflusssphäre des Auftragnehmers liegende unvorhergesehene Ereignisse, verlängern die Liefer- bzw. Leistungszeit entsprechend der Ausfallzeit. Derartige Ereignisse berechtigen erst dann zur Kündigung des jeweiligen Auftrages, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann; ein weiteres Abwarten gilt im Regelfall nach mehr als vier (4) Wochen ab Eintritt der Ausfallzeit als unzumutbar. Der Auftragnehmer haftet nicht für daraus entstehende Schäden.
§3 Leistungsänderungen, Change Request
(1) Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen oder aufgrund unvorhergesehener Schwierigkeiten erforderlich werden, sind dem Auftragnehmer gestattet, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Auftraggeber zumutbar sind.
(2) Bei vom Auftragnehmer akzeptierten Änderungs- oder Zusatzwünschen des Auftraggebers entfallen vereinbarte Herstellungs- bzw. Liefertermine. Soweit eine vereinbarte Durchführung der Änderungen Auswirkungen auf die vertraglichen Verpflichtungen der Parteien hat, werden die Parteien unverzüglich eine schriftliche Anpassung des Vertrages, insbesondere der Preise des Auftragnehmers vorsehen. Wird keine solche ausdrückliche Vergütungsvereinbarung getroffen, werden aber die vom Auftraggeber gewünschten Arbeiten durchgeführt, sind sie zusätzlich angemessen zu vergüten. Im Zweifel sind die üblichen Preise des Auftragnehmers maßgeblich.
(3) Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes führen zu vom Auftraggeber zu erstattenden Produktionsstillstandskosten.
§4 Mitwirkung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat sich im Vorfeld seiner Bestellung über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Waren informiert und ist dafür verantwortlich, dass die Waren seinen Planungen, Vorstellungen, Wünschen und Bedürfnissen entsprechen. Im Zweifel hat sich der Auftraggeber vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter des Auftragnehmers oder fachkundigen Dritten beraten zu lassen. Falls der Auftraggeber seine Planungen unter Zuhilfenahme einer vom Auftragnehmer zu diesem Zweck kostenlos zur Verfügung gestellten Planungs-Software durchführt, so geschieht dies in eigener Verantwortung des Auftraggebers.
(2) Zulieferungen durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige Zulieferungen.
(3) Fertigstellungstermine und Fristen werden unverbindlich, wenn der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt.
(4) Sollte der Auftraggeber eine Verspätung der Produktion verursachen, die nicht rechtzeitig vor dem geplanten Produktionsbeginn dem Auftragnehmer schriftlich angezeigt worden ist, hat der Auftraggeber Produktionsstillstandskosten zu erstatten. Bei der Berechnung der Produktionsstillstandskosten wird ein Stundensatz von EUR 65,- jeweils zzgl. ggf. anfallender ges. MwSt. – zugrunde gelegt.
§5 Untersuchungspflicht des Auftraggebers
(1) Ansprüche des Auftraggebers aufgrund von Mängeln der gelieferten Ware setzen voraus, dass dieser die Ware unverzüglich auf Mängel untersucht und ggf. vorhandene Mängel rügt.
(2) Die Beschaffenheit der Ware gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach ihrer Übergabe eine schriftliche Mängelrüge bei dem Auftragnehmer eingegangen ist, es sei denn, es handelt sich um einen verborgenen Mangel.
(3) Ein verborgener Mangel gilt dann als genehmigt, wenn nicht innerhalb von sieben (7) Werktagen ab Entdeckung des Mangels bei dem Auftragnehmer eine schriftliche Mängelrüge eingegangen ist.
§6 Preise
(1) Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Auftragnehmers gelten zuzüglich ggf. anfallender gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Mautgebühren, Porto, Versicherung, Zoll und sonstige Transport- sowie Versandkosten nicht ein.
(2) Verpackung, Fracht, Mautgebühren, Porto, Versicherung sowie Transport- und Versandkosten entsprechen den aktuellen Marktpreisen bzw. Gebühren und sind daher regelmäßigen Änderungen unterworfen.
(3) Skizzen, Entwürfe, und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden zusätzlich berechnet.
§7 Zahlung
(1) Die Zahlung hat innerhalb von vierzehn (14) Tagen netto nach Erhalt der jeweiligen Rechnung zu erfolgen. Mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung erfolgt die Rechnungsstellung zu 50 % der Auftragssumme bei Auftragserteilung sowie zu 50 % mit Lieferung der Ware bzw. – bei einem Annahmeverzug des Auftraggebers – mit Mitteilung der Lieferbereitschaft (Annahmeverzug).
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Vorschusszahlungen für seine Teilleistungen sowie bei außergewöhnlichen Vorleistungen (z.B. Vorauszahlungen auf Leistungen Dritter) zu verlangen, soweit diese nicht bereits durch die Begleichung der bei Auftragserteilung gestellten Rechnung abgedeckt sind.
(3) Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsschluss bekannt gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlungen verlangen, und bis zum Eingang der Vorauszahlungen noch nicht erbrachte Leistungen zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Von einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ist insbesondere auch dann auszugehen, wenn eine Wirtschaftsauskunft oder ein ähnliches Institut vor einer Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber warnt bzw. eine Geschäftsbeziehung zu dem Auftragsvolumen nicht oder nur gegen Vorauszahlung empfiehlt. Statt des Verlangens einer Vorauszahlung ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl berechtigt, die Stellung einer seine Forderung (einschließlich Nebenforderungen) vollumfänglich abdeckenden Sicherheit auf Kosten des Auftraggebers zu verlangen. Bis zum Eingang der entsprechenden Sicherheit ist der Auftragnehmer befugt, noch nicht erbrachte Leistungen zurückzuhalten sowie die Weiterarbeit einzustellen.
(4) Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers kommt nur wegen Ansprüchen unmittelbar aus diesem Vertrag in Betracht.
§8 Eigentumsvorbehalt
(1) Unter diesem Vertrag gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher bestehender und zukünftiger Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Die Weiterveräußerung oder Verarbeitung ist dem Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter der Bedingung erlaubt, dass er die aus einer Weiterveräußerung erwachsende Forderung an den Auftragnehmer abtritt, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Der Auftraggeber ist nach der Abtretung zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät. Bei Zahlungsverzug ist der Auftraggeber verpflichtet, auf Verlangen dem Auftragnehmer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderung erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen.
(3) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Waren wird stets für den Auftragnehmer vorgenommen. Werden die Waren mit anderen nicht dem Auftragnehmer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Waren zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(4) Werden die Waren mit anderen dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen vermengt, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Waren zu der anderen vermengten Sache im Zeitpunkt der Vermengung. Ist die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilsmäßig Miteigentum zu übertragen.
(5) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber verpflichtet, auf das Eigentum des Auftragnehmers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu informieren. Sicherungsübereignungen und Pfändungen sind unzulässig.
(6) Eine etwaige Warenrücknahme durch den Auftragnehmer erfolgt immer nur sicherheitshalber. In keinem Fall liegt darin ein Rücktritt vom Vertrag, auch wenn Teilzahlungen gestattet wurden. Auch ist der Auftragnehmer dann berechtigt, die Ware freihändig zu veräußern oder versteigern zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgangenen Gewinn bleiben vorbehalten.
(7) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
§9 Haftung für Mängel
(1) Liegt ein Mangel vor, so wird der Auftragnehmer nach eigener Wahl nachbessern oder nachliefern („Nacherfüllung”). Der Auftragnehmer kann die gewählte Art der Nacherfüllung oder die gesamte Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Auftragnehmer verpflichtet, die zu diesem Zwecke erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportkosten zu tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Ersatzware zu einem anderen als dem vertraglich vereinbarten Versandort verbracht wird. Liefert der Auftragnehmer zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so hat der Auftraggeber die gelieferte Sache zurückzugewähren.
(2) Ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, seine Rechte aus Rücktritt oder Minderung und Schadensersatz, letzteren in dem in § 10 dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen („Haftung des Auftragnehmers”) festgelegten Umfang, geltend zu machen. Die Nacherfüllung gilt erst dann als fehlgeschlagen, wenn drei Versuche erfolglos geblieben sind.
(3) Darüber hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Schadenersatzansprüche einschließlich entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Auftraggebers bestehen nur in dem Umfang, der in § 10 dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen („Haftung des Auftragnehmers”) festgelegt ist.
(4) Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
(5) Für Abweichungen in der Beschaffenheit des zur Herstellung der Waren eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer in dem Umfang eigener Ansprüche gegen den jeweiligen Lieferanten, soweit der Auftragnehmer den Lieferanten oder das zur Herstellung der Waren verwendete Material bestimmt bzw. gewählt hat. In diesem Fall entfällt eine Haftung des Auftragnehmers, wenn er die entsprechenden Ansprüche gegen den jeweiligen Lieferanten an den Auftraggeber abtritt, es sei denn, es bestehen keine durchsetzbaren Ansprüche gegen den Lieferanten und der Auftragnehmer hat dies zu vertreten.
(6) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
§10 Haftung des Auftragnehmers
Für die Haftung des Auftragnehmers sowie für die eigene Haftung seiner Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund – gelten folgende Regelungen:
(1) Die Haftung des Auftragnehmers für Schadensersatz wird wie folgt beschränkt:
a)Der Auftragnehmer haftet der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten;
b)der Auftragnehmer haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten.
(2) Für die Fälle der anfänglichen Unmöglichkeit haftet der Auftragnehmer, wenn ihm das Leistungshindernis bekannt war oder die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht.
(3) Die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Schadenersatz gegen den Auftragnehmer beträgt ein Jahr gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich herbeigeführt.
(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse, -beschränkungen und -begrenzungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§11 Haftung bei kostenlosen Leistungen des Auftragnehmers
Dem Auftraggeber stehen wegen etwaiger Mängel kostenlos erbrachter Leistungen des Auftragnehmers (z.B. kostenloses zur Verfügung stellen einer Planungs-Software) keine Ansprüche zu. Schadensersatzansprüche, die aus der Erbringung kostenloser Leistungen resultieren, sind ausgeschlossen, sofern kein grobes Verschulden des Auftragnehmers vorliegt.
§12 Gewerbliche Schutzrechte, Firma / Unternehmenskennzeichen
(1) Vorbehaltlich abweichender ausdrücklicher und schriftlicher Vereinbarung oder Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen beinhalten die Leistungen des Auftragnehmers keine Übertragung gewerblicher Schutzrechte oder von Nutzungs- und Verwertungsrechten an urheberrechtlich geschützten Werken.
(2) Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen. Die Parteien haben einander unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn gegen sie Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten erhoben werden.
(3) Eigene Materialien, Medien, Filme, Zeichnungen, Berechnungen, Druck- und Datenträger sowie alle sonstigen Unterlagen, die der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten verwendet, bleiben in seinem alleinigen Eigentum und Urheberrecht.
§13 Archivierung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten und Informationen zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungsvorschriften sowie zu Nachweiszwecken zu archivieren.
§14 Schlussbestimmungen
(1) Der Auftraggeber darf – vorbehaltlich der Abtretung von Geldforderungen gemäß § 354 a HGB – einzelne Rechte dieses Vertrages sowie den Vertrag im Ganzen nicht auf Dritte übertragen, es sei denn der Auftragnehmer erteilt hierzu ausdrücklich seine schriftliche Zustimmung. Der Auftragnehmer wird die Zustimmung erteilen, wenn berechtigte Belange des Auftraggebers an der Übertragung von Rechten die Interessen des Auftragnehmers überwiegen.
(2) Erfüllungsort ist der jeweilige Sitz des Auftragnehmers. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, ist der jeweilige Sitz des Auftragnehmers; der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, einen Rechtsstreit auch am gesetzlichen Gerichtsstand anhängig zu machen.
(3) Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Die Anwendung des „Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen” und des „Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss internationaler Kaufverträge” sowie des „Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf” werden ausgeschlossen.
(4) Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Abweichende oder ergänzende Bedingungen sowie Änderungen dieses Vertrages einschließlich dieser Klausel gelten nur, wenn sie schriftlich oder in Textform vereinbart und ausdrücklich als Änderung oder Ergänzung gekennzeichnet werden.
(5) Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.